opencaselaw.ch

BEK 2019 67

Einstellung Strafverfahren

Schwyz · 2019-04-26 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft der Bezirke Höfe und Einsiedeln

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. März 2018, SUH 2018 249);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom

29. März 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschul- digter) erkannte, der Beschuldigte werde schuldig gesprochen des Nichtbe- achtens des Rotlichts i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV, ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 auferlegte;

- dass A.________ dem Kantonsgericht am 4. März 2019 eine Eingabe einreichte, welche zur Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln weitergeleitet wurde (KG-act. 1 und 2);

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Eingabe vom 27. März 2019 dem Kantonsgericht die Verfahrensakten überwies und den Antrag stell- te, die Eingabe von A.________ vom 4. März 2019 sinngemäss als Be- schwerde gegen die implizite Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, eventualiter sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (KG-act. 3);

- dass die Eingabe von A.________ einstweilen als Beschwerde entge- gengenommen wurde und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt wur- de, sich der Beschuldigte jedoch nicht vernehmen liess und die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 auf die Verfü- gung vom 27. März 2019 verwies (KG-act. 5 und 8);

- dass A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens am 8. April 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens

Kantonsgericht Schwyz 3 im Unterlassungsfalle, und dass ihr diese Verfügung am 1. April 2019 zuge- stellt wurde (KG-act. 4);

- dass sich A.________ am 10. April 2019, also nach Ende der Zahlungs- frist, telefonisch danach erkundigte (da sie die Sicherheitsleistung nicht bezah- len könne), ob das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vollständig auszufüllen sei, ihr würden einige Unterlagen fehlen, und dass sie auch auf Art. 136 StPO verwiesen und ihr mitgeteilt wurde, für eine weitere Rechtsauskunft müsste sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden (KG-act. 10);

- dass A.________ die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist (und bis dato) nicht bezahlte und sie ebenso wenig weitere Eingaben einreichte oder um Fristerstreckung resp. –wiederherstellung ersuchte;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens A.________ aufzuerlegen wären (Art. 428 StPO), auf eine Kostenaufer- legung aber ausnahmsweise verzichtet wird und der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Auf eine Kostenauferlegung an A.________ wird ausnahmsweise ver- zichtet.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 26. April 2019 BEK 2019 67 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann. In Sachen A.________, Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Beschwerde gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 29. März 2018, SUH 2018 249);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Strafbefehl vom

29. März 2018 im Strafverfahren gegen B.________ (nachfolgend: Beschul- digter) erkannte, der Beschuldigte werde schuldig gesprochen des Nichtbe- achtens des Rotlichts i.S.v. Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV, ihn mit einer Busse von Fr. 300.00 bestrafte und ihm die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.00 auferlegte;

- dass A.________ dem Kantonsgericht am 4. März 2019 eine Eingabe einreichte, welche zur Prüfung der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln weitergeleitet wurde (KG-act. 1 und 2);

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Eingabe vom 27. März 2019 dem Kantonsgericht die Verfahrensakten überwies und den Antrag stell- te, die Eingabe von A.________ vom 4. März 2019 sinngemäss als Be- schwerde gegen die implizite Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, eventualiter sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (KG-act. 3);

- dass die Eingabe von A.________ einstweilen als Beschwerde entge- gengenommen wurde und dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. März 2019 Frist zur Beschwerdeantwort gesetzt wur- de, sich der Beschuldigte jedoch nicht vernehmen liess und die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln mit Vernehmlassung vom 2. April 2019 auf die Verfü- gung vom 27. März 2019 verwies (KG-act. 5 und 8);

- dass A.________ mit Verfügung vom 29. März 2019 aufgefordert wurde, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'200.00 bis spätestens am 8. April 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens

Kantonsgericht Schwyz 3 im Unterlassungsfalle, und dass ihr diese Verfügung am 1. April 2019 zuge- stellt wurde (KG-act. 4);

- dass sich A.________ am 10. April 2019, also nach Ende der Zahlungs- frist, telefonisch danach erkundigte (da sie die Sicherheitsleistung nicht bezah- len könne), ob das Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ vollständig auszufüllen sei, ihr würden einige Unterlagen fehlen, und dass sie auch auf Art. 136 StPO verwiesen und ihr mitgeteilt wurde, für eine weitere Rechtsauskunft müsste sie sich direkt an einen Rechtsanwalt wenden (KG-act. 10);

- dass A.________ die verlangte Sicherheitsleistung innert der gesetzten Frist (und bis dato) nicht bezahlte und sie ebenso wenig weitere Eingaben einreichte oder um Fristerstreckung resp. –wiederherstellung ersuchte;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG (i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) in die Kompetenz des Vorsitzenden fällt;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten des Rechtsmittelverfah- rens A.________ aufzuerlegen wären (Art. 428 StPO), auf eine Kostenaufer- legung aber ausnahmsweise verzichtet wird und der Beschuldigte mangels Aufwands nicht zu entschädigen ist;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offensteht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf eine Kostenauferlegung an A.________ wird ausnahmsweise ver- zichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), den Beschuldigten (1/R), die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/A) und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Staats- anwaltschaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 26. April 2019 kau